Satzung
Tennis-Club Prisdorf e.V.
§1
Der Verein führt den Namen Tennis-Club Prisdorf (TCP).
Der Tennis-Club Prisdorf e.V. mit Sitz in Prisdorf, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Tennissport.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§3
Der Verein setzt sich zusammen aus:
1. Ehrenmitgliedern 2. Aktiven Mitgliedern 3. Passiven Mitgliedern
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.
Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
Passive Mitglieder sind von der Benutzung der sportlichen Anlagen des Vereins ausgeschlossen, im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.
§4
Die Mitgliedschaft wird mit Aufnahmebeschluss des Vorstands auf schriftlichen Antrag erworben.
Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen.
§5
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss.
Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit der Mitgliedschaft schriftlich erklärt werden.
Eine Umwandlung aktiver in passive Mitglieder und umgekehrt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen mit der Maßgabe, dass Eintrittsgeld und Beitrag sich nach der Beitragsordnung richten.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) Seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein in erheblichem Umfange trotz Mahnung nicht erfüllt oder
b) Seine sonstigen Pflichten gegenüber dem Verein in erheblichem Umfange verletzt oder
c) In sonstiger Weise gegen die Vereinsinteressen grob verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand; die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Das Mitglied kann gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes die Mitgliederversammlung anrufen; auf diese Möglichkeit ist das Mitglied in der Ausschlussmitteilung hinzuweisen. Der Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ist binnen zwei Wochen seit der schriftlichen Mitteilung der Ausschlussentscheidung schriftlich beim Vorstand zu stellen; eine außerordentliche Einberufung der Mitgliederversammlung kann jedoch nicht verlangt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bis zu diesem Beschluss ruhen die Mitgliedsrechte und -pflichten des betroffenen Mitgliedes.
§6
Die Hauptversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der zu zahlenden Beiträge regelt. Erfüllungsort ist Prisdorf.
Auch nach Beendigung der Mitgliedschaft behält der Verein seine Ansprüche auf Rückstände.
§7
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Ausschüsse
c) Die Mitgliederversammlung.
§8
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei (1. Vorsitzender und Kassenwart) und höchstens sechs Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
§9
Der Vorstand gemäß §26 BGB wird gebildet aus dem Vorsitzenden und dem Kassenwart. Diese Vorstandsmitglieder zeichnen gemeinsam.
Sofern ein Vorstandsmitglied den Verein verpflichtet oder über Vereinsvermögen verfügt, wird er dem Verein gegenüber nur dann entlastet, wenn die getroffene Maßnahme durch den Vorstand vorher bewilligt oder nachträglich genehmigt wird.
Der Vorstand verteilt seine Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist berechtigt, sich beim Ausscheiden von Mitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorläufig zu ergänzen.
Der Vorstand ist berechtigt, für die Durchführung der Vereinszwecke Anordnungen zu treffen, an die die Mitglieder gebunden sind, mit Ausnahme solcher, die Rechte und Pflichten betreffen, deren Festsetzung nur der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand ist auch berechtigt, jeweils im Einzelfall zeitweiligen Ausschluss bis zu einem Vierteljahr und Spielsperren bis zu einem Monat zu erlassen.
Diese Anordnungen und Beschlüsse unterliegen der Überprüfung und evtl. Aufhebung durch die Mitgliederversammlung, sofern ein Mitglied innerhalb von einer Woche nach Erlass dies beim Vorsitzenden beantragt. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.
Diese Mitgliederversammlung soll innerhalb von 14 Tagen nach dem Antrag stattfinden.
§10
Ausschüsse können vom Vorstand gebildet und mit dem Vorstand oder seinen Mitgliedern zu erledigenden Aufgaben beauftragt werden. Jedes Mitglied kann in einen Ausschuss berufen werden.
§11
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies der Vorsitzende oder drei Mitglieder des Vorstandes oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragen.
Die Einladung muss mindestens eine Woche vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch Anschlag an geeigneter Stelle auf dem Clubgelände erfolgen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter oder das jeweils älteste Mitglied des Vorstandes. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Stimmberechtigt sind alle in der Versammlung anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Abstimmung erfolgt durch Handerhebung oder, sofern gegen die Abstimmung durch Handerhebung Widerspruch erhoben wird, durch Stimmzettel.
Die Beschlüsse erfolgen – mit Ausnahme der in der Sitzung bestimmten Fälle – durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§12
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Vorlage des Jahresberichtes
2. Kassenbericht und Abrechnung
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes
5. Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
6. Höhe der Beiträge und Eintrittsgelder
7. Erörterung von Anträgen und Beschlussfassung darüber.
Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorsitzenden mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich zugegangen sein. Weitere Anträge von Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, kommen nur zur Verhandlung, wenn die Versammlung die Dringlichkeit mit 3/4 Mehrheit bejaht.
§13
Für Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Anwesenden, für Auflösung des Vereins 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§14
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf zwei Jahre. Aufgrund einer mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden einer Mitgliederversammlung erfolgten Abberufung oder bei Rücktritt ist die Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen.
§15
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Prisdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§16
Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für Schäden, die durch Benutzung der vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen oder anlässlich einer Veranstaltung entstehen.
§17
Satzungsbestimmungen von Bünden und Verbänden denen der Verein angehört, haben auch für die Vereinsmitglieder Gültigkeit.
Prisdorf, den 9. Juli 1981
Satzungsänderung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.2.1995.
Satzungsänderung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 16.3.2006.
Satzungsänderung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 14.04.2011.
Satzungsänderung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.09.2020.

